Vorübergehend im Ausland arbeiten

Ich möchte Mitarbeitende ins Ausland entsenden

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Vorübergehend im Ausland arbeiten

Für wen

Arbeitgeber, die vorübergehend Mitarbeitende im Ausland stationieren möchten.

Ansprechpartner

Ausgleichskasse Migros

044 276 47 77
info@akmigros.ch

So gehen Sie als Arbeitgeber bei einer Entsendung vor

1

Voraussetzung prüfen

Wenn der Auslandeinsatz vorübergehend ist, bleiben Ihre Mitarbeitenden weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.

2

Anmeldung in ALPS

Die Abwicklung der Sozialversicherungen von international tätigen Mitarbeitenden erfolgt via die Webapplikation ALPS. Melden Sie sich in ALPS via Connect an.

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Antrag einreichen

Füllen Sie in ALPS den Antrag Erstentsendungen bis maximal 24 Monate aus. Mit der Genehmigung erhalten Sie die Entsendungsbescheinigung A1.

4

Verlängerung beantragen

Bei Bedarf können Sie die Entsendung wiederum via ALPS verlängern.

Entsendung in EU/EFTA und in Vertragsstaaten

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen.

Die wichtigsten Abkommen sind diejenigen mit den EU- und EFTA-Staaten. Daneben bestehen mit über 50 Staaten zwischenstaatliche Abkommen zur sozialen Sicherheit.

Ziel dieser Abkommen ist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Auszahlung von Leistungen ins Ausland.

Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?

Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kundenportal erreichen.

Die vorübergehende Entsendung in einen Vertragsstaat (ausserhalb der EU/EFTA) wird die im Abkommen vorgesehene Dauer überschreiten. Kann ich weiterhin in der Schweiz sozialversichert bleiben?

Reicht der Zeitraum für die Entsendung nicht aus, kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Entsendung auf der Webapplikation ALPS (von seiner Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt) beantragen. Die Verlängerung darf die Entsendungsdauer von insgesamt fünf bis sechs Jahren nicht übersteigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung zu treffen.

Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich in der AHV versichert bleiben, wenn mich mein Arbeitgeber vorübergehend zu einem Arbeitseinsatz ins Ausland schickt?

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend, d.h. in der Regel bis maximal 6 Jahre in einen Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bzw. in einen Staat entsandt, mit welchem die Schweiz ein Sozial­versicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie während diesem Einsatz in der AHV versichert. Dafür beschafft Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung bei sei­ner Ausgleichskasse (oder bei länger dauernden Einsätzen beim BSV), welche Sie im Aus­land vorweisen können und welche Sie von der ausländischen Versicherung befreit. 

Eine Entsendung ist in folgende Staaten möglich:

Albanien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsch­land, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Is­rael, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Süd­korea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Wann sollte das Formular A1 beantragt werden?

In Situationen vorübergehender Entsendung oder bei Tätigkeiten, die gewöhnliche in mehreren Ländern ausgeführt werden, sollte der Antrag grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ein A1-Formular kann jedoch auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und somit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gilt das schweizerische Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Ausreise ins Ausland, auch wenn das Formular A1 noch nicht ausgestellt wurde.

Bleibe ich auch bei einem Auslandaufenthalt in der AHV versichert?

Grundsätzlich nein. Allerdings bestehen Ausnahmen:

a) Kurzer Auslandaufenthalt ohne Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Reisen Sie ins Ausland ohne dort zu arbeiten, z.B. weil Sie eine Weltreise unternehmen oder im Ausland studieren, so behalten Sie in aller Regel Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und bleiben daher weiterhin in der AHV obligatorisch versichert.

b) Vorübergehender Arbeitseinsatz im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen Mitgliedsstaat der EU, der EFTA oder in einen Staat entsandt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie grundsätzlich in der AHV obligatorisch versichert. Weitere Informationen finden Sie in den Entsendungsmerkblättern.

c) Zusätzliche Versicherung in der AHV trotz obligatorischer Versicherung im Ausland

In gewissen Fällen können Sie die AHV fakultativ und zusätzlich zu einer allfälligen obligatorischen Versicherungsunterstellung im Ausland, weiterführen. Das ist unter gewissen Voraussetzun­gen insbesondere möglich, wenn

  • eine Entsendung nicht oder nicht mehr in Frage kommt, Sie aber im Ausland arbeiten und weiterhin von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden;
  • Sie in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und (aufgrund des internationalen Rechts) im Ausland versichert sind;
  • Sie in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnen;
  • Sie Ihren versicherten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder Ihre versicherte Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin ins Ausland be­gleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Abklärung der Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis ist nicht einfach. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrer Ausgleichskasse beraten.

Mein Schweizer Arbeitgeber schickt mich für einen sehr kurzen Auftrag (einige Stunden) zu einem Kunden in der Europäischen Union; brauche ich ein Formular A1?

Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher ein Formular A1 nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder einen längeren beruflichen Aufenthalt handelt.

Die vorgängige Beantragung eines Formular A1 für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen oder Seminare, erscheint jedoch in den meisten Fällen unverhältnismässig (mit Ausnahme von Aufträgen in einem Land, in dem das Nichtvorweisen eines A1-Formular bei einer Inspektion sanktioniert werden kann, insbesondere in Frankreich und Österreich. Bei Bedarf kann das Formular A1 rückwirkend ausgestellt werden.

Für den Fall, dass sich kurze Auslandeinsätze wiederholen und diese eine gewisse Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit aufweisen, sollte die Versicherungsunterstellung nach den Regeln geprüft werden, die für Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausüben («Mehrfachtätigkeit»). Im Gegensatz zur vorübergehenden Entsendung muss das Formular A1 bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Auslandeinsatz neu ausgestellt werden, sondern kann von Anfang an für einen bestimmten, längeren Zeitraum ausgestellt werden.

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